Der Hebammenberuf unterliegt einer umfassenden Fortbildungspflicht. Hebammen, die Geburtshilfe anbieten, müssen in drei Jahren 60 Unterrichtsstunden nachweisen, ohne Geburtshilfe sind es 40. Die Fortbildungspflicht ist in der neuen Berufsordnung festgeschrieben, die am 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Sie gilt für die Berufsausübung generell. Damit wird die Forderungen des GKV-SV zur Abrechnung mit den Gesetzlichen Krankenkassen noch überschritten.
Mehr dazu finden Sie in unserer Zusammenfassung der Fortbildungspflicht mit weiteren Empfehlungen.