Fortbildungspflicht

Der Hebammenberuf unterliegt einer umfassenden Fortbildungspflicht. Hebammen, die Geburtshilfe anbieten, müssen in drei Jahren 60 Unterrichtsstunden nachweisen, ohne Geburtshilfe sind es 40. Die Fortbildungspflicht ist in der neuen Berufsordnung festgeschrieben, die am 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Sie gilt für die Berufsausübung generell. Damit wird die Forderungen des GKV-SV zur Abrechnung mit den Gesetzlichen Krankenkassen noch überschritten.

Mehr dazu finden Sie in unserer Zusammenfassung der Fortbildungspflicht mit weiteren Empfehlungen.

Praxisanleitung

Studierende sollten wertschätzend an die Aufgaben der außerklinischen Arbeit herangeführt und zu selbständiger Arbeit angeleitet werden. Theoretische Grundlagen verknüpfen sich mit praktischer Tätigkeit und bereichern gleichzeitig die Arbeit der Hebamme durch neue wissenschaftliche Inhalte (§14 HebG). Als Praxisanleiter*in vermitteln Sie die Freude an außerklinischer Hebammenarbeit und stillen den Wissensdurst der Studierenden.

Info Fortbildungspflicht

Die Kolleginnen in NRW haben einen Leitfaden zur Praxisanleitung erstellt, den wir auch unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen dürfen. Da sich die Rahmenbedingungen in den Bundesländern unterscheiden, aber von denen in Baden-Württemberg nur wenig abweichen, haben wir innerhalb des Dokuments die entsprechenden Punkte mit diesen Bemerkungen versehen.

Leitfaden zur Praxisanleitung NRW (mit Anmerkungen für BW)